Arbeitnehmersparzulage für den Bausparvertrag
Damit Sie Sie die Arbeitnehmersparzulage erhalten, müssen Sie die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) ihres Arbeitgebers für das Bausparen nutzen.Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt bei Bausparverträgen 9% auf die getätigten Einzahlungen. Der maximale Förderbetrag liegt jedoch bei 470 Euro pro Jahr und Person, Ehepaare haben also wieder die Möglichkeit, den doppelten Betrag geltend zu machen. Pro Monat sind demnach für jede Person 40 Euro förderfähig.
Wer erhält die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage wird zwar prinzipiell an alle Arbeitnehmer bezahlt, sie wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Zu diesen Voraussetzungen gehört zum einen, dass der Bausparvertrag eine Mindestlaufzeit von sieben Jahren aufweist, zum anderen darf der Bausparer selbst bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.Einkommensgrenzen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage
Diese Einkommensgrenzen liegen bei Singles bei 17.900 Euro, bei Ehepaaren bei 35.800 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr. Mit dem zu versteuerndem Einkommen ist hierbei das Bruttoeinkommen des Jahres abzüglich eventuell ansetzbarer Werbungskosten und Sonderausgaben gemeint. Anleger, die diese Einkommensgrenzen überschreiten, erhalten keine Arbeitnehmersparzulage, können den Bausparvertrag aber trotzdem als Anlageform für ihre VL wählen.Beantragung der Arbeitnehmersparzulage
Beantragt wird die Arbeitnehmersparzulage für das Bausparen über die jährliche Einkommenssteuererklärung. Hierzu stellt die Bausparkasse für jedes Jahr eine Bescheinigung über die Höhe der Einzahlungen der Vermögenswirksamen Leistungen aus, die der Steuererklärung beigelegt werden muss. Sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden, wird die Arbeitnehmersparzulage vorgemerkt und nach Ablauf der 7-Jahres-Frist auf den Bausparvertrag überwiesen.Sofern der Bausparer den Vertrag jedoch vorzeitig kündigt und das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet, wird die Arbeitnehmersparzulage nicht gezahlt und verfällt. Eine Rückzahlung ist nicht notwendig, denn die Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf der Sperrfrist.
